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522 CH-LU

Art. 19 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Zulassungsvoraussetzungen für SAS-, CAS-, DAS- und MAS-Programme

Weiterbildungsangebote - Programme
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Art. 19 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Zulassungsvoraussetzungen für SAS-, CAS-, DAS- und MAS-Programme

1. Die Aufnahme in ein SAS-, CAS-, DAS- oder MAS-Programm setzt einen Tertiärabschluss (Abschluss einer Hochschule oder der Höheren Berufsbildung) voraus.

2. Personen mit einem Abschluss einer Hochschule müssen über Berufserfahrung verfügen. Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihren Studienreglementen.

3. Personen mit einem Abschluss der Höheren Berufsbildung müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einem für die Weiterbildung relevanten Berufsfeld und spätestens per Programmabschluss über die für das Weiterbildungsprogramm angemessenen wissenschaftlichen Kenntnisse verfügen.

4. Personen ohne Tertiärabschluss werden nur in Ausnahmefällen in einem Sur-dossier-Verfahren aufgenommen.

5. Die Departemente können generell oder für einzelne Angebote zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen.

6. Bei modular aufgebauten MAS-Programmen, welche aus mehreren SAS, CAS oder DAS bestehen, können die Kriterien für die Zulassung zum MAS-Programm restriktiver sein als jene für die Zulassung zu den SAS, CAS oder DAS.

7. Teilnehmende, deren Muttersprache nicht mit der vorherrschenden Unterrichtssprache identisch ist, müssen Kenntnisse der Unterrichtssprache auf Niveau B2 belegen.

8. Gasthörerinnen und Gasthörer müssen die Zulassungsbedingungen nicht erfüllen. Einzelheiten in Bezug auf die Teilnahme an einer Weiterbildung werden von der Programmleitung geregelt.

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