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Art. 15 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Bewertung der Module

Weiterbildungsangebote - Allgemeines
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Art. 15 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Bewertung der Module

1. Bei vollständigem und genügendem Erbringen der vorgesehenen Studienleistungen und Leistungsnachweise werden die entsprechenden ECTS-Credits pro Modul vergeben.

2. Die Departemente legen auf der Basis von definierten Lernzielen schriftlich die Kriterien fest, nach welchen die Modulbeurteilungen, insbesondere die Gesamtbewertung beziehungsweise die Vergabe von ECTS-Credits, erfolgt.

3. Bei ungenügenden Leistungsnachweisen (ECTS-Bewertung «FX») können Kompensationen oder Nachbesserungen verlangt werden. Wenn die Studienleistungen auch unter Berücksichtigung der Kompensationen oder Nachbesserungen nicht genügend sind, wird das entsprechende Modul mit der Note «F», einer Note zwischen 1 und 3,9 oder als «nicht bestanden» bewertet.

4. Teilnehmende, deren Leistungsnachweise als ungenügend beurteilt werden, können bei der Leitung des jeweiligen Weiterbildungsprogrammes Einsicht in die Bewertungsunterlagen verlangen.

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