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Art. 13 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Leistungsnachweise

Weiterbildungsangebote - Allgemeines
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Art. 13 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Leistungsnachweise

1. Die Leistungsnachweise bescheinigen den Kompetenzerwerb.

2. Die Departemente können insbesondere folgende Leistungsnachweise verlangen

a. schriftliche, mündliche oder elektronisch unterstützte Prüfungen,

b. wissenschaftliche Arbeiten, Projektarbeiten, Übungen, Publikationen und Berichte,

c. Vorträge, Präsentationen, Videodokumentationen, künstlerische oder pädagogische Performances, Konzerte, gestalterisch-künstlerische Arbeiten, Ausstellungen.

3. Bei ausserhalb des Weiterbildungsangebotes erworbenen Kompetenzen und Berufserfahrungen, welche ECTS-Credits erhalten sollen, muss der Kompetenzerwerb überprüft werden.

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