522
CH-LU
Art. 12 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Studienleistungen
Weiterbildungsangebote - Allgemeines
Art. 12 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Studienleistungen
1. Studienleistungen sind die während der Weiterbildung in verschiedenen Bereichen zu erbringenden Leistungen wie zum Beispiel Teilnahme am Kontaktunterricht, Arbeiten, Praxisübungen, Publikationen, Projekte, Performances und Prüfungen. Die Departemente können solche Leistungen als Voraussetzung für das Erbringen eines Leistungsnachweises oder zum Nachweis einer Leistung bezeichnen.