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522 CH-LU

Art. 10 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Beurteilungsorgane

Zuständigkeiten
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Art. 10 Studienordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Beurteilungsorgane

1. Die Departemente können für die Beurteilung der Leistungsnachweise Expertinnen und Experten beiziehen und/oder Beurteilungskommissionen bilden.

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