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521 FHHES CH-LU

Art. 6 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Direktorin oder Direktor

Zuständigkeiten
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Art. 6 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Direktorin oder Direktor

1. Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes der Hochschule Luzern trägt unter Vorbehalt anderer im übergeordneten Recht geregelter Zuständigkeiten die abschliessende Verantwortung für die Ausbildung. Insbesondere hat sie oder er folgende Aufgaben

a. Verabschiedung der Studienreglemente für die Bachelor- und Master-Studiengänge,

b. Abschluss von Kooperationsvereinbarungen für die Bachelor- und Master-Studiengänge,

c. Entscheid über die Erteilung der Bachelor- und Master-Diplome,

d. Sicherstellung einer hochstehenden Qualität der Ausbildung.

2. Die Direktorin oder der Direktor legt im Studienreglement die operativen Zuständigkeiten innerhalb des Departementes entsprechend der jeweiligen Organisationsstruktur fest.

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