Art. 52 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Verfahrenskosten und Kostenvorschuss
Art. 52 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Verfahrenskosten und Kostenvorschuss
1. Für das Einspracheverfahren können amtliche Kosten (Spruch-, Schreibgebühr usw.) erhoben werden.
2. Eine Parteientschädigung wird im Einspracheverfahren nicht zugesprochen.
3. Die Einspracheinstanz kann von der oder dem Studierenden einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. Wenn die oder der Studierende den Kostenvorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet, braucht die Einspracheinstanz auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten. Im Übrigen findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 Anwendung.
4. Die Kostenansätze richten sich nach § 2 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982. Die Höhe der Amtskosten bemisst sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Einspracheinstanz kann im Härtefall die Amtskosten ganz oder teilweise erlassen.