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Art. 51 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Rückzug der Einsprache und Wiedererwägung
Einspracheverfahren
Art. 51 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Rückzug der Einsprache und Wiedererwägung
1. Bis zum Einspracheentscheid kann die Einsprache zurückgezogen oder der angefochtene Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden. In diesen Fällen wird das Einspracheverfahren gegenstandslos oder infolge Rückzugs abgeschrieben.