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Art. 50 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Einspracheentscheid
Einspracheverfahren
Art. 50 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Einspracheentscheid
1. Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der oder des Studierenden nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten der oder des Studierenden abändern.
2. Der Entscheid ist der oder dem Studierenden schriftlich zu eröffnen und zu begründen.
3. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle des angefochtenen Entscheids.