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Art. 49 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Instruktion

Einspracheverfahren
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Art. 49 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Instruktion

1. Die Einspracheinstanz kann den Rechtsdienst der Hochschule Luzern oder andere juristisch befähigte Personen mit der Instruktion beauftragen.

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