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Art. 48 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Vernehmlassungen

Einspracheverfahren
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Art. 48 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Vernehmlassungen

1. Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, gibt die Einspracheinstanz involvierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme.

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