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FHHES
CH-LU
Art. 48 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Vernehmlassungen
Einspracheverfahren
Art. 48 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Vernehmlassungen
1. Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, gibt die Einspracheinstanz involvierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme.