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Art. 47 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Wirkung der Einsprache
Einspracheverfahren
Art. 47 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Wirkung der Einsprache
1. Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2. Die Einspracheinstanz entscheidet über die Fortsetzung der Ausbildung nach freiem Ermessen und kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.