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Art. 44 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Einspracheinstanz

Einspracheverfahren
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Art. 44 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Einspracheinstanz

1. Zuständig für den Einspracheentscheid ist die Leitung Bachelor- oder die Leitung Master-Ausbildung des Departementes, bei welchem der Entscheid ergangen ist.

2. Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt.

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