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FHHES
CH-LU
Art. 43 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Begriff
Einspracheverfahren
Art. 43 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Begriff
1. Die Einsprache ist gegen einen Notenentscheid zulässig, sofern sie sich gegen eine ungenügende Bewertung richtet oder damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil abgewendet werden kann.
2. Die Einsprache im Sinn dieser Studienordnung verpflichtet die zuständige Instanz, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.