Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521 FHHES CH-LU

Art. 43 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Begriff

Einspracheverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Begriff

1. Die Einsprache ist gegen einen Notenentscheid zulässig, sofern sie sich gegen eine ungenügende Bewertung richtet oder damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil abgewendet werden kann.

2. Die Einsprache im Sinn dieser Studienordnung verpflichtet die zuständige Instanz, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.

← Art. 42 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Grundsatz Art. 43a Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →