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Art. 42 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Disziplinarkompetenzen, Ausschluss aus dem Studium

Disziplinarordnung - Disziplinarmassnahmen und Zuständigkeiten
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Art. 42 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Disziplinarkompetenzen, Ausschluss aus dem Studium

1. Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen ist die Leitung Bachelor- oder die Leitung Master-Ausbildung zuständig.

2. Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes kann Studierende aus dem Bachelor- oder dem Master-Studium ausschliessen, bei denen sich im Rahmen des Studiums oder in der Praxisausbildung herausstellt, dass sie

a. für das Studium oder für die Berufsausübung offensichtlich nicht geeignet sind,

b. sich wissenschaftlich unkorrekt gemäss Artikel 39 verhalten haben,

c. ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind,

d. in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung oder das Ansehen der Hochschule Luzern verstossen haben.

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