Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521 FHHES CH-LU

Art. 41 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Disziplinarmassnahmen

Disziplinarordnung - Disziplinarmassnahmen und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Disziplinarmassnahmen

1. Die Disziplinarmassnahmen der Hochschule Luzern sind

a. schriftlicher Verweis,

b. Ausschluss vom Leistungsnachweis oder Modul,

c. Ausschluss vom Studium.

2. Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme gemäss Absatz 1c rechtliches Gehör zu gewähren.

← Art. 40 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Grundsatz Art. 42 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →