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Art. 40 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Verhinderung oder Abmeldung bei Leistungsnachweisen und Modulen

Disziplinarordnung - Disziplinartatbestände
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Art. 40 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Verhinderung oder Abmeldung bei Leistungsnachweisen und Modulen

1. Von der Hochschule Luzern gesetzte Termine und Fristen sind verbindlich.

2. Wer zu einem Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder den Leistungsnachweis beziehungsweise das Modul nicht vollenden kann, hat die für den Leistungsnachweis verantwortliche Person umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis vorzulegen.

3. Die unentschuldigte Nichteinhaltung von Terminen und Fristen beziehungsweise das unentschuldigte Fernbleiben vom Leistungsnachweis oder Modul kann Disziplinarmassnahmen zur Folge haben.

4. Die Departemente regeln das Nähere.

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