Art. 39 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Unredlichkeiten
Art. 39 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Unredlichkeiten
1. Die für das Erbringen der Studienleistungen und der Leistungsnachweise vorgesehenen Hilfsmittel werden im Voraus bekannt gegeben.
2. Werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, wie namentlich unerlaubte Kommunikation mit Dritten während eines Leistungsnachweises, nicht selbständige Erarbeitung des Portfolios, der Bachelor- oder der Master-Thesis, Plagiarismus oder Erschleichung der Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben, wird die Zulassung zum Studium verwehrt beziehungsweise der betroffene Leistungsnachweis als «nicht bestanden» erklärt.
3. Wird ein derartiges unlauteres Verhalten nachträglich aufgedeckt, können Departemente einen bereits verliehenen Titel entziehen oder die Zulassung rückwirkend widerrufen.
4. Die Verfügung weiterer Disziplinarmassnahmen bleibt vorbehalten.