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Art. 38 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Verletzung der Rechtsordnung der Hochschule Luzern

Disziplinarordnung - Disziplinartatbestände
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Art. 38 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Verletzung der Rechtsordnung der Hochschule Luzern

1. Bei Verstössen von Studierenden gegen die Rechtsordnung der Hochschule Luzern oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozierenden können Disziplinarmassnahmen verordnet werden.

2. Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach der Schwere oder der Häufigkeit des Verstosses.

3. Studierende, die Material der Hochschule Luzern entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen.

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