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Art. 37 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Vergütung

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Art. 37 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Vergütung

1. Wird bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke, verwandter Schutzrechte und Erfindungen zu wirtschaftlichen und kommerziellen Zwecken ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt, ist die Hochschule Luzern verpflichtet, mit der oder dem Studierenden eine angemessene Vergütung zu vereinbaren.

2. Ein wirtschaftlicher Gewinn wird namentlich dann erzielt, wenn die Nettoeinnahmen insgesamt die durch die Hochschule Luzern getragene, ungedeckt gebliebene Finanzierung (z.B. Produktionskosten) übersteigen.

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