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Art. 35 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Audiovisuelle Werke

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Art. 35 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Audiovisuelle Werke

1. Bei audiovisuellen Werken treten Studierende der Hochschule Luzern als Produzentin sämtliche Verwendungs- und Verwertungsrechte zum ausschliesslichen Gebrauch ab, verbunden mit dem Recht, diese unentgeltlich sowie zeitlich und örtlich unbeschränkt verwenden und verwerten zu dürfen. Die Hochschule Luzern kann diese Rechte Dritten übertragen oder an die Studierenden rückübertragen.

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