Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521 FHHES CH-LU

Art. 33 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Pflichten

Rechte und Pflichten der Studierenden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Pflichten

1. Die Studierenden sind insbesondere verpflichtet,

a. die Studienordnung, die Studienreglemente, Modulbeschriebe, Richtlinien und Weisungen einzuhalten und sich regelmässig über Änderungen zu informieren,

b. * sich regelmässig über den Studienbetrieb zu informieren, ihre Erreichbarkeit sicherzustellen sowie Informationen auf ihrem HSLU-E-Mail-Konto und auf dem Webportal «MyCampus» regelmässig abzurufen,

c. die Gebühren gemäss der Gebührenverordnung HSLU vom 14. Dezember 2012 sowie den Gebührenweisungen der Hochschule Luzern zu entrichten,

d. die vorgeschriebenen Module zu belegen, um die entsprechenden Credits zu erwerben,

e. die ihnen zur Verfügung gestellte Infrastruktur (z.B. Software, Werkstätten) ausschliesslich zu Studienzwecken und mit der gebotenen Sorgfalt zu nutzen,

f. * sich einverstanden zu erklären, dass ihnen Entscheide auf elektronischem Weg zugestellt werden dürfen.

← Art. 32 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Grundsatz Art. 34 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →