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Art. 32 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Abbruch des Studiums

Rechte und Pflichten der Studierenden
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Art. 32 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Abbruch des Studiums

1. Das Studium kann vorzeitig abgebrochen werden.

2. Die Studierenden müssen einen Studienabbruch so bald wie möglich der Leitung Bachelor- oder der Leitung Master-Ausbildung oder der Studiengang- beziehungsweise Studienrichtungsleitung mitteilen. Die Departemente regeln das Nähere.

3. Für abgebrochene Semester sind die vollen Semestergebühren geschuldet.

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