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Art. 30 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Rechte

Rechte und Pflichten der Studierenden
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Art. 30 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Rechte

1. Die Studierenden haben das Recht, während der Dauer ihrer Immatrikulation an der Hochschule Luzern zu studieren und insbesondere

a. Module zu besuchen sowie Leistungsnachweise zu erbringen,

b. den Nachweis über ihre erworbenen Credits als Datenabschrift zu erhalten,

c. die Bibliotheken, die Computeranlagen und die übrigen Einrichtungen sowie die IT-Infrastruktur zu Zwecken des Studiums zu benutzen,

d. die speziellen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen (z.B. Hochschulsport), die Beratungsmöglichkeiten und die Vergünstigungen der Hochschule Luzern in Anspruch zu nehmen.

2. Der Beginn und das Ende des Unterrichtsbetriebs werden von den Departementen festgelegt und kommuniziert.

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