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Art. 3 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Anrechnung von Studienleistungen

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Art. 3 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Anrechnung von Studienleistungen

1. Die Departemente der Hochschule Luzern fördern die Mobilität der Studierenden durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und studienverwandten betrieblichen Einrichtungen des In- und Auslandes.

2. Sie regeln in den Studienreglementen die Anrechnung von

a. bereits erbrachten Studienleistungen an in- und ausländischen Hochschulen, aus altrechtlichen Diplomstudiengängen sowie anderweitig erbrachten theoretischen oder praktischen Leistungen, namentlich an Forschungseinrichtungen und studienverwandten betrieblichen Einrichtungen,

b. Modulen, die in anderen Studiengängen, -richtungen oder -vertiefungen des gleichen Departementes oder an anderen Departementen der Hochschule Luzern besucht wurden, unter Berücksichtigung der interdisziplinären Studienangebote der Hochschule Luzern.

3. Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen einer Vertragspartei der Lissabon-Konvention vom 11. April 1997 erbracht wurden, werden auf Antrag hin angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede insbesondere hinsichtlich des Inhalts oder Umfangs vorliegen.

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