Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521 FHHES CH-LU

Art. 28 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Studienabschluss

Ausbildung - Lehrdiplom für Maturitätsschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Studienabschluss

1. Die Ausbildung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen ist abgeschlossen, wenn

a. alle gemäss Studienplan definierten Module bestanden und die erforderlichen 60 Credits in der fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und berufspraktischen Ausbildung erworben wurden und

b. die fachwissenschaftliche Master-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

← Art. 27 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Grundsatz Art. 29 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →