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Art. 27 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Lehrbefähigung und Berufsqualifikation

Ausbildung - Lehrdiplom für Maturitätsschulen
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Art. 27 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Lehrbefähigung und Berufsqualifikation

1. Die erfolgreich absolvierte Lehrdiplom-Ausbildung führt erst in Kombination mit einer erfolgreich absolvierten fachwissenschaftlichen Ausbildung auf Master-Stufe zur Lehrbefähigung an Maturitätsschulen.

2. Die Berufsqualifikation setzt sowohl den Erwerb eines Lehr- wie auch eines Master-Diploms voraus, wobei der Master-Abschluss vorgängig oder gleichzeitig mit der Lehrdiplom-Ausbildung absolviert werden muss.

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