521
FHHES
CH-LU
Art. 27 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Lehrbefähigung und Berufsqualifikation
Ausbildung - Lehrdiplom für Maturitätsschulen
Art. 27 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Lehrbefähigung und Berufsqualifikation
1. Die erfolgreich absolvierte Lehrdiplom-Ausbildung führt erst in Kombination mit einer erfolgreich absolvierten fachwissenschaftlichen Ausbildung auf Master-Stufe zur Lehrbefähigung an Maturitätsschulen.
2. Die Berufsqualifikation setzt sowohl den Erwerb eines Lehr- wie auch eines Master-Diploms voraus, wobei der Master-Abschluss vorgängig oder gleichzeitig mit der Lehrdiplom-Ausbildung absolviert werden muss.