Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521 FHHES CH-LU

Art. 25 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Ausbildung

Ausbildung - Lehrdiplom für Maturitätsschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Ausbildung

1. Die Ausbildung zur Lehrbefähigung an den Maturitätsschulen an der Hochschule Luzern umfasst fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche und berufspraktische Ausbildungsinhalte im Umfang von 60 Credits.

2. Die Studienziele, die Studieninhalte, die Struktur der Studiengänge, die Anzahl Credits pro Ausbildungsbereich, die Qualifikation der Studierenden und der Praxislehrpersonen, die Verbindung von Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung wie auch die Möglichkeiten des teilzeitlichen Studiums regeln die Departemente in ihren Studienreglementen und ihren Studienführern.

← Art. 24 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Grundsatz Art. 27 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →