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Art. 2 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Zulassungsvoraussetzungen

Zulassung zum Studium
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Art. 2 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Zulassungsvoraussetzungen

1. In Anwendung bundesrechtlicher und interkantonaler Zulassungsvorschriften legt die Hochschule Luzern die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium in dieser Studienordnung sowie in den Anhängen 1 bis 5 fest. Die Departemente sind für die Durchführung der Zulassungsverfahren zuständig.

2. Wer an der Hochschule Luzern oder an einer anderen Fachhochschule wegen Nichterbringens von Leistungsnachweisen oder wegen Nichteinhaltens von Prüfungsvorschriften endgültig ausgeschlossen worden ist, wird in einem gleichartigen Studiengang der Hochschule Luzern nicht zum Studium zugelassen.

3. Der Nachteilsausgleich für Studienbewerberinnen und -bewerber, die wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit bei der Zulassung zum Studium benachteiligt sind, richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002. Die Leitung Bachelor- oder Master-Ausbildung entscheidet auf Antrag über Massnahmen für die diskriminierungsfreie Zulassung zum Studium. Anträge auf Nachteilsausgleich sind mit den erforderlichen Nachweisen zu belegen.

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