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Art. 16 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Wiederholung von Modulen

Ausbildung - Struktur der Ausbildung
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Art. 16 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Wiederholung von Modulen

1. Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden, sofern sie weiterhin im Lernangebot sind; vorbehalten bleibt Absatz 1bis. Es besteht kein Anrecht auf die unmittelbare Wiederholung des Moduls.

1bis. Ausnahmsweise kann ein nicht bestandenes Modul ein zweites Mal wiederholt werden, sofern die Departemente in den Studienreglementen ausdrücklich eine zweite Wiederholungsmöglichkeit vorsehen.

1ter. Sind Module zu Modulgruppen zusammengefasst und sind die Kriterien zum Bestehen einer Modulgruppe nicht erfüllt, müssen die fehlenden Leistungen innerhalb eines Jahres durch Wiederholung von Leistungsnachweisen erbracht werden. Absatz 1 bleibt anwendbar.

1quater. Die Departemente können in ihren Studienreglementen bei einem Wahlpflichtmodul anstelle einer Wiederholung das Absolvieren eines anderen Wahlpflichtmoduls ermöglichen. Das Absolvieren des neuen Wahlpflichtmoduls gilt diesfalls als zweiter Versuch im ersetzten Wahlpflichtmodul.

2. Konsekutivmodule können erst besucht werden, wenn das jeweils vorherige Modul bestanden wird.

3. Studierende, die auch im Rahmen der Wiederholung ein Pflicht oder Wahlpflichtmodul nicht bestehen beziehungsweise eines oder mehrere Kriterien zum Bestehen einer Modulgruppe nicht erfüllen, können das Studium nicht weiterführen und sind vom Besuch aller weiteren Module per sofort ausgeschlossen. Für den Ausschluss aus dem Studium aufgrund wiederholt ungenügender Leistung ist die Leitung Bachelor beziehungsweise Master-Ausbildung zuständig.

4. Ist ein Modul bestanden, können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Credits erworben werden. Ferner ist es nicht möglich, durch erneutes Absolvieren eines bestandenen Moduls oder einer bestandenen Modulgruppe eine bessere Bewertung zu erreichen. Ausnahmsweise können die Departemente in den Studienreglementen ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsehen.

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