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Art. 14 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Bewertung von Leistungsnachweisen

Ausbildung - Struktur der Ausbildung
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Art. 14 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Bewertung von Leistungsnachweisen

1. Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt

a. mit den Bewertungen «A» (hervorragend), «B» (sehr gut), «C» (gut), «D» (befriedigend), «E» (ausreichend), «FX» (nicht bestanden, Verbesserung erforderlich) und «F» (nicht bestanden) oder

b. mit numerischen Noten von 6 bis 1, wobei «6» die beste und «1» die schlechteste Benotung darstellt und ein zu benotender Leistungsnachweis als bestanden gilt, wenn die Note «4» erreicht wird oder

c. mit alphabetischen Bewertungen und numerischen Noten gemäss Buchstabe a und b oder

d. mit der Qualifikation «bestanden» oder «nicht bestanden».

2. Die Departemente können die statistische Verteilung der vergebenen Bewertungen in Form eines «Grading Tables» pro Bewertungssystem vornehmen. Grundlage für die Berechnung der Verteilung bilden alle Bewertungen, die im betreffenden Studiengang während mindestens der letzten drei Jahre vergeben wurden. «Grading Tables» sind ein notwendiger und integraler Bestandteil der Datenabschrift.

3. Bei Kooperations-Master-Studiengängen kann in begründeten Fällen von den Bewertungen gemäss den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.

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