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Art. 13 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Unterrichtssprache

Ausbildung - Struktur der Ausbildung
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Art. 13 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Unterrichtssprache

1. Die Unterrichtssprache ist Bestandteil des Ausbildungskonzeptes beziehungsweise des Curriculums.

2. Leistungsnachweise sind grundsätzlich in Deutsch, Englisch oder in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gemäss Zulassungsvoraussetzungen und Modulbeschreibung gelehrt wird.

3. Die Anwendung anderer Sprachen als Deutsch oder Englisch ist mit Zustimmung der oder des für das Modul zuständigen Dozierenden oder der oder des zuständigen Lehrbeauftragten und der Studiengang- oder Studienrichtungsleitung zulässig.

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