Art. 12 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Leistungsnachweise
Art. 12 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Leistungsnachweise
1. Die Leistungsnachweise bescheinigen den Kompetenzerwerb.
2. Die Departemente können insbesondere folgende Leistungsnachweise verlangen
a. * schriftliche, mündliche oder elektronisch unterstützte Prüfungen,
b. schriftliche (wissenschaftliche) Arbeiten, Projektarbeiten, Übungen und Berichte,
c. Vorträge, Präsentationen, künstlerische Performances, Konzerte, gestalterisch-künstlerische Arbeiten und Ausstellungen,
d. Praktikumsberichte.
3. Der Nachteilsausgleich bei Studierenden, die wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit bei der Erbringung von Studienleistungen oder Leistungsnachweisen nachweislich benachteiligt sind, richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Anträge auf Nachteilsausgleich sind mit den erforderlichen Nachweisen zu belegen und möglichst vor Studienbeginn, spätestens jedoch vor Antritt zum betreffenden Leistungsnachweis beziehungsweise unmittelbar nach Bekanntwerden des Nachteils zu stellen. Zuständig für Massnahmen zum Nachteilsausgleich ist die Leitung Bachelor- beziehungsweise Master-Ausbildung.