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Art. 11 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Studienleistungen

Ausbildung - Struktur der Ausbildung
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Art. 11 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Studienleistungen

1. Studienleistungen sind die während des Studiums in verschiedenen Bereichen zu erbringenden Leistungen wie Arbeiten, Prüfungen, Unterrichtspräsenz, Praxisübungen, Projekte und Praxiseinsätze. Die Departemente können solche Leistungen als Voraussetzung für das Erbringen eines Leistungsnachweises oder zum Nachweis einer Leistung bezeichnen.

2. Die Vergabe von Credits auf der Basis blosser Unterrichtspräsenz ist ausgeschlossen.

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