520f
CH-LU
Art. 8 Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Annahme von Zuwendungen
Rahmenbedingungen und Vorgehen
Art. 8 Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Annahme von Zuwendungen
1. Die Hochschule Luzern arbeitet nur mit Fundraisingpartnern zusammen, die zur Erreichung ihrer Ziele legale Mittel und Wege einsetzen. Sie ist zur Annahme von Zuwendungen nicht verpflichtet und kann diese ohne Angabe von Gründen ablehnen.
2. Die Zuständigkeiten für die Annahme von Zuwendungen richten sich nach dem Unterschriftsreglement der Hochschule Luzern. Im Zweifelsfall entscheidet die Rektorin oder der Rektor.