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CH-LU
Art. 6 Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Freiheit von Lehre und Forschung
Grundsätze
Art. 6 Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Freiheit von Lehre und Forschung
1. Die Freiheit von Lehre und Forschung ist zu gewährleisten.
2. Die Freiheit von Lehre und Forschung bedingt insbesondere die freie Meinungsbildung sowie den Handlungsfreiraum der Hochschule Luzern bezüglich Strategie, Organisation, Wahl der Mitarbeitenden, Themen- und Methodenwahl sowie Publikationsfreiheit.
3. Mit der Freiheit von Lehre und Forschung vereinbar ist die Zweckbestimmung von Beiträgen sowie die Mitwirkung von Fundraisingpartnern in Fachbeiräten.