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CH-LU
Art. 5 Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Fundraisingpartnerschaften und Fundraisingaktivitäten
Grundsätze
Art. 5 Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Fundraisingpartnerschaften und Fundraisingaktivitäten
1. Die Hochschule Luzern strebt bei ihren Fundraisingaktivitäten partnerschaftliche Verhältnisse an. Fundraisingpartnerschaften richten sich nach den wissenschaftlichen und strategischen Zielen sowie rechtlichen Vorgaben der Hochschule Luzern. Sie dürfen ferner dem Selbstverständnis und dem gesetzlichen Auftrag nicht widersprechen.
2. Im Rahmen von Fundraisingaktivitäten schafft und pflegt die Hochschule Luzern Kontakte zu Vertretern von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur. Fundraisingaktivitäten werden nicht generell auf bestimmte wirtschaftliche Branchen beschränkt. Die Departemente können jedoch für sich Branchen ausschliessen, sofern eine Zusammenarbeit ihre Unabhängigkeit oder Glaubwürdigkeit gefährden würde.