Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520f CH-LU

Art. 18 Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Vertragspflicht

Verträge und Genehmigungspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Vertragspflicht

1. ...

2. Zuwendungen, die

a. über eine einmalige Spende von maximal 20 000 Franken hinausgehen oder

b. mehrjährige Spendenabreden zum Inhalt haben oder

c. Sponsoringabreden zum Inhalt haben,

3. Die Vereinbarung gibt mindestens Auskunft über

a. die Zweckbindung,

b. den Umfang der Unterstützung und der Bekanntmachungsleistungen beziehungsweise der Leistungen und Gegenleistungen,

c. die Einhaltung des vorliegenden Reglements sowie

d. die Kommunikation.

4. ...

← Art. 17 Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →