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Art. 15 Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Verdankungen und Bekanntmachungen

Leistungen der Hochschule Luzern
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Art. 15 Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Verdankungen und Bekanntmachungen

1. An der Hochschule Luzern sind Verdankungen und Bekanntmachungen möglich.

2. Namenspatenschaften oder Namensgebungen für Fundraisingobjekte sind erlaubt, wenn die Finanzierung in angemessener Weise durch den Fundraisingpartner erfolgt. Der Entscheid darüber obliegt der Rektorin oder dem Rektor auf Antrag der Direktorin oder des Direktors.

3. Sponsoring und Status von Sponsorinnen und Sponsoren (Exklusiv-, Haupt-, Co-Sponsor usw.) müssen für die Öffentlichkeit erkennbar sein. Die Gegenleistungen für Sponsoren müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Unterstützungsleistung durch die Sponsoren stehen.

4. Die Hochschule Luzern macht keine Werbung für Produkte oder Dienstleistungen von Fundraisingpartnern. Verdankungen auf Tafeln, in Drucksachen und anderen Publikationen der Hochschule beziehen sich immer auf den Fundraisingpartner als Unternehmung. Ausnahmen hierzu bilden Produkte- oder Büchertische von Fundraisingpartnern bei Events, Kongressen, Symposien oder vergleichbaren Veranstaltungen, Medienpartnerschaften sowie künstlerischen Veranstaltungen.

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