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520f CH-LU

Art. 13 Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip

Rahmenbedingungen und Vorgehen
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Art. 13 Reglement zum Fundraising der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip

1. Die Hochschule Luzern legt Zuwendungen ab 20 000 Franken in dafür geeigneten Publikationen (Jahresbericht, Webseite o.Ä.) offen.

2. In Ausnahmefällen kann bei schützenswerten Interessen von einer Offenlegung abgesehen werden. Der Entscheid darüber obliegt der Rektorin oder dem Rektor.

3. Jede Person hat das Recht, Unterlagen zu den Fundraisingpartnerschaften einzusehen. Das Recht auf Einsicht wird nur eingeschränkt oder verweigert, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

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