520e
GebVo-HSLUHSLU
CH-LU
Art. 9 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU) - Spezialangebote
Übrige Gebühren
Art. 9 Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU · Spezialangebote
1. Für Spezialangebote der Hochschule Luzern kann die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor eine kostendeckende Teilnahme- oder Benutzungsgebühr erheben.