520e
GebVo-HSLUHSLU
CH-LU
Art. 11 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU) - Mahngebühren
Übrige Gebühren
Art. 11 Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU · Mahngebühren
1. Für Mahnungen und Erinnerungsschreiben der Hochschule Luzern beträgt die Gebühr 15 Franken bei der ersten Mahnung und 30 Franken für jede weitere Mahnung.