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520e GebVo-HSLUHSLU CH-LU

Art. 11 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU) - Mahngebühren

Übrige Gebühren
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Art. 11 Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU · Mahngebühren

1. Für Mahnungen und Erinnerungsschreiben der Hochschule Luzern beträgt die Gebühr 15 Franken bei der ersten Mahnung und 30 Franken für jede weitere Mahnung.

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