520c
CH-LU
Art. 8 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
Arbeitsverhältnis - Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende
Art. 8 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
1. Mitarbeitende mit Profil Assistierende oder Profil wissenschaftliche Mitarbeitende werden befristet bis zu maximal fünf Jahren angestellt.
2. Eine Verlängerung ist nach einer Funktionsänderung möglich, wobei die Anstellungsdauer insgesamt auf maximal acht Jahre befristet ist.