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520c CH-LU

Art. 8 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Arbeitsverhältnis - Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende
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Art. 8 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

1. Mitarbeitende mit Profil Assistierende oder Profil wissenschaftliche Mitarbeitende werden befristet bis zu maximal fünf Jahren angestellt.

2. Eine Verlängerung ist nach einer Funktionsänderung möglich, wobei die Anstellungsdauer insgesamt auf maximal acht Jahre befristet ist.

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