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520c CH-LU

Art. 7 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Arbeitsverhältnis - Rahmenlehrvertrag
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Art. 7 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

1. An der Hochschule Luzern kommen zur Unterstützung in der Lehre zusätzlich externe Personen (Lehrbeauftragte, Gastdozierende und Referentinnen und Referenten usw.) zum Einsatz. Diese zählen nicht zu den Mitarbeitenden gemäss Artikel 2, welche mit öffentlich-rechtlichen Verträgen angestellt werden. Für regelmässige Einsätze in der Lehre kann ein öffentlich-rechtlicher Rahmenlehrvertrag vereinbart werden, der sich nach den Bestimmungen des Einzelarbeitsvertragsrechts des Obligationenrechts richtet. Die einzelnen Einsätze sind befristet und werden in der Regel semesterweise erteilt. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Nachfolgeaufträgen.

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