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Art. 5 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Zuständigkeit für die übrigen personalrechtlichen Entscheide
Zuständigkeiten
Art. 5 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Zuständigkeit für die übrigen personalrechtlichen Entscheide
1. Die gemäss Artikel 4 zuständige Instanz ist auch für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zuständig.
2. Für die Direktorinnen und Direktoren ist die Rektorin oder der Rektor zuständig.
3. Die zuständige Instanz kann die Zeichnungsbefugnis für die übrigen personalrechtlichen Entscheide intern regeln oder übertragen.