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520c CH-LU

Art. 4 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses

Zuständigkeiten
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Art. 4 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses

1. Zuständig für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses sowie für die damit verbundenen vorsorglichen Massnahmen sind

a. der Fachhochschulrat für die Rektorin oder den Rektor,

b. der Fachhochschulrat für die Direktorinnen oder Direktoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors,

c. die Direktorin oder der Direktor für die Vizedirektorinnen oder Vizedirektoren der Departemente der Hochschule Luzern, vorbehältlich der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors sowie

d. * die Mitglieder der Fachhochschulleitung [5] für die Mitarbeitenden ihres Zuständigkeitsbereichs.

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