520c
CH-LU
Art. 27 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Besoldungsbesitzstand für Dozierende
Schlussbestimmungen
Art. 27 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Besoldungsbesitzstand für Dozierende
1. Die Dozierenden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht per 1. September 2024 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats August 2024 entspricht.