520c
CH-LU
Art. 25 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnisse
Schlussbestimmungen
Art. 25 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnisse
1. Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind an die gemäss Artikel 8 geltende Höchstdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen anrechenbar.