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520c CH-LU

Art. 25 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnisse

Schlussbestimmungen
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Art. 25 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnisse

1. Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind an die gemäss Artikel 8 geltende Höchstdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen anrechenbar.

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