520c
CH-LU
Art. 22 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres
Verschiedene Bestimmungen
Art. 22 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres
1. Die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit dauert für Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres während einer allfälligen Probezeit einen Monat und danach maximal 120 Kalendertage.