520c
CH-LU
Art. 21 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz - Lohnfortzahlung bei Krankheit
Verschiedene Bestimmungen
Art. 21 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz · Lohnfortzahlung bei Krankheit
1. Die Hochschule Luzern kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Prämien werden von der Hochschule Luzern und den Mitarbeitenden je zur Hälfte getragen.
2. Die Fachhochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Sozialversicherungsprämien, die zufolge Leistungen der Krankentaggeldversicherung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind.